La notion de « travailleur » en droit communautaire

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer war die erste Vereinbarung, die 1957 durch den Vertrag von Rom in Bezug auf den freien Verkehr von Personen eingeführt wurde. Diese Maßnahme verfolgt das wirtschaftliche Ziel, die freie Zirkulation von Produktionsfaktoren innerhalb eines Binnenmarkts ohne Grenzen z...

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Библиографические подробности
Опубликовано в: :URI:https://journals.openedition.org/ceg,
Главный автор: Mercadier, Marie-Françoise
Формат: Article ou chapitre numérique
Язык:Français
Опубликовано: Cahiers d’études germaniques 2021
Предметы:
Online-ссылка:Accès Université d'Orléans et IFPM
Accès Université d'Orléans et IFPM
Описание
Итог:Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer war die erste Vereinbarung, die 1957 durch den Vertrag von Rom in Bezug auf den freien Verkehr von Personen eingeführt wurde. Diese Maßnahme verfolgt das wirtschaftliche Ziel, die freie Zirkulation von Produktionsfaktoren innerhalb eines Binnenmarkts ohne Grenzen zu ermöglichen. Seit seinen ersten Urteilen hat der Europäische Gerichtshof einen ‚autonomen Begriff’ des Arbeitnehmers entwickelt, d.h. eine gemeinschaftsrechtsspezifische Definition, die für jedes Arbeitsverhältnis mit ausländischem Element gilt, sowohl hinsichtlich des Zugangs des Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats als auch hinsichtlich seiner Rechte. In diesem Beitrag soll aufgezeigt werden, wie der Gerichtshof der Europäischen Union durch eine teleologische Auslegung, die darauf abzielt, den wirtschaftlichen Zielen der Verträge Vorrang zu geben, den Begriff des Arbeitnehmers von der Person des Arbeitnehmers selbst und dem Arbeitsverhältnis nach und nach abgekoppelt hat. Der Begriff des Arbeitnehmers stellt letztlich ein wirtschaftliches Instrument dar, das beispielsweise die Beibehaltung des Rechts auf Fortsetzung der Ausbildung der Kinder des Arbeitnehmers nach seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und die Gewährung des Aufenthaltsrechts an den geschiedenen Ehegatten mit Sorgerecht erlaubt, auch wenn dieser keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.