Le rôle des organisations privées suisses de coopération au développement

Die öffentlichen Mittel der Entwicklungszusammenarbeit sind in der Schweiz gering (0,25 % des Bruttosozialproduktes), aber die Gesamtbeiträge an die Dritte Welt sind, im Vergleich zum BSP, die höchsten auf Weltebene. Dies ergibt sich durch die Höhe der privaten Investitionen und Kredite. Ein anderer...

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Dans:URI:https://journals.openedition.org/aspd,
Auteur principal: Rist, Gilbert
Format: Article ou chapitre numérique
Langue:Français
Publié: Annuaire suisse de politique de développement 2013
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Résumé:Die öffentlichen Mittel der Entwicklungszusammenarbeit sind in der Schweiz gering (0,25 % des Bruttosozialproduktes), aber die Gesamtbeiträge an die Dritte Welt sind, im Vergleich zum BSP, die höchsten auf Weltebene. Dies ergibt sich durch die Höhe der privaten Investitionen und Kredite. Ein anderer Teil dieser nicht-staatlichen Zuflüsse ist auch beträchtlich, nämlich die Spenden der entwicklungspolitischen Organisationen. Die etwa hundert Millionen Franken, die 1981 gesammelt wurden, machen 25 % der ganzen öffentlichen Mittel der Entwicklungszusammenarbeit aus. Fünf Gruppen solcher schweizerischer Organisationen sind zu unterscheiden. Erstens, die Missionsbewegungen, die als erste Entwicklungshilfe betrieben, dann Organisationen, die in den Vierzigjahren erschienen sind, und die sich nach dem Wiederaufbau Europas an die Dritte Welt wendeten (HEKS, Swissaid). In den Sechzigerjahren wurden die ersten Entwicklungsorganisationen gegründet (Helvetas, Swisscontact), und später solche, die sich an die schweizerische Öffentlichkeit richteten (EvB, Arbeitsgruppe Dritte Welt, CETIM, usw.). Als letzte kamen solche, die einen gerechten Handel mit der Dritte Welt fördern wollten (OS3, Dritte-Welt-Läden). Der “Dienst für technische Zusammenarbeit” wurde 1961 geschaffen. Die verschiedenen Organisationen, die schon langer existierten und deshalb mehr Erfahrung besassen, konnten auch weiterhin die offizielle Linie im Bereich der Entwicklungshilfe beinflussen. Das Gesetz über Entwicklungszusammenarbeit trat 1975 in Kraft. Paragraph 5 des Gesetzes verlangte, dass öffentliche Mittel grundsätzlich an die am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen gehen müssen. Eine solche Forderung war nur durch den grossen Einfluss der verschiedenen Entwicklungsorganisationen möglich gewesen.